Förderverein Museum für Thüringer Volkskunde e. V.
Wir freuen uns über neue Mitstreiter!
Der „Förderverein Museum für Thüringer Volkskunde“ e. V. hilft Ausstellungen, Publikationen und Bauvorhaben zu realisieren, Veranstaltungen durchzuführen und Ankäufe zu bestreiten.
Im „Gegenzug“ können seine Mitglieder die hauseigenen Publikationen zu Vorzugspreisen erwerben, interessante Spezialangebote wie Exkursionen oder Sonderführungen nutzen und Geselligkeit genießen.
Förderverein Museum für Thüringer Volkskunde e. V.
Vorstand
Vorsitzende: Sabine Scharrmacher
Stellv. Vorsitzender: Herbert Rudovsky
Schriftführerin: Antje Hirschberger
Schatzmeister: Mark-André Kurfels
Mitgliedschaft
Ihre Mitgliedschaft können Sie mittels Anmeldeformular beantragen und postalisch oder per Fax uns übermitteln.
Mitgliedsbeitrag
Jahresbeitrag: 15 EUR, ermäßigt 7 EUR
Bankverbindung
Förderverein Museum für Thüringer Volkskunde e. V.
Sparkasse Mittelthüringen,
IBAN: DE73 8205 1000 0130 0251 86
Download Anmeldeformular
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Museum für Thüringer Volkskunde“ e. V. Sitz: Erfurt; Wirkungsgebiet: Land Thüringen
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich das Ziel, die Vorhaben des Museums als öffentliche Bildungseinrichtung und denkmalpflegerische Institution ideell und materiell zu unterstützen. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
- Mitwirkung bei inhaltlichen und konzeptionellen Planungen
- Förderung neuer Formen der Öffentlichkeitsarbeit
- Partnervermittlung für Projekte des Museums Mitfinanzierung von Veröffentlichungen und Ausstellungen sowie Ankäufen des Museums von denkmalpflegerischen Erhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen.
Der Verein mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen: ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das auszuschließende Mitglied kann Berufung bei der Mitgliederversammlung geltend machen. Dem Vorstand muss eine Mitteilung binnen eines Monats schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.
§ 4 Finanzierung
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Bei Bedarf können weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand berufen werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins, erstellt den Haushaltplan, fertigt am Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht an und legt die Jahresrechnung zur Rechnungsprüfung vor.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand durch persönliche Einladung sämtlicher Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 6 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Thüringen zur ausschließlichen Verwendung für die Erhaltung des Museums für Thüringer Volkskunde und seine Sammlungen.
Das Schriftmaterial geht in die Sammlung des Museums über.